Checkliste

Brauchen Sie ein Testament?

Es ist nahezu immer sinnvoll seinen letzten Willen durch Abfassung eines Testaments zum Ausdruck zu bringen und den Nachlass rechtzeitig vorausschauend und sinnvoll zu regeln. Selbst wenn gesetzliche Erbfolge gewollt ist, lassen sich durch eine letztwillige Verfügung sinnvolle ergänzende Regelung treffen, durch die Streitigkeiten nach Ihrem Tod vermieden werden können, z.B. durch Regelungen zur Nachlassverteilung unter Ihren Erben oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker bei Minderjährigen oder zur Vermeidung der Weitervererbung Ihres Vermögens an Schwiegerkinder durch Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zugunsten der Enkel. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es häufig Möglichkeiten zur Nachlassoptimierung.

Je stärker eine Erblasser-Konstellation vom „gesetzlichen Normfall“ angestellte normalverdienende Ehegatten mit erwachsenen gemeinsamen Kindern abweicht, desto größer wird im Allgemeinen der Regelungsbedarf. Dies gilt allgemein in nachfolgend aufgelisteten Konstellationen:

Damit alles geregelt ist.

Professionelle Beratung für den Erbfall.

Ehegatten ohne Kinder

Hier würde gesetzlich auch ein Erbrecht der Eltern bzw von deren anderen Abkömmlingen, also Geschwistern des Erblassers bestehen, was regelmäßig nicht gewollt ist.

Stief- und Pflegekinder sind vorhanden

Diese haben kein gesetzliches Erbrecht, sollen aber oftmals Erben werden, oder es besteht der Wunsch, die leiblichen Kinder zu Schlusserben des eigenen Nachlassvermögens zu machen, anstelle der Stiefkinder.

Geschiedene mit Kindern

Hier soll in der Regel vermieden werden, dass das Vermögen durch den geschiedenen Ehegatten verwaltet wird oder im Falle des Todes des Kindes an den geschiedenen Exgatten fällt.

Alleinstehende ohne Kinder

Hier droht der Nachlass an die Eltern oder deren z.T weit verzweigte und dem Erblasser nicht nahe stehende Personen zu fallen.

Eigene Kinder aus erster Ehe

Diese haben auch ein gesetzliches Erbrecht sowie einen Pflichtteilsanspruch wie die ehelichen Kinder aus der bestehenden Ehe. Häufig soll aber eine Erbengemeinschaft der Kinder aus anderen Beziehungen mit den neuen Ehegatten und den Kindern aus der bestehenden Ehe vermieden werden.

Ehegatten mit Kindern, die den Ehegatten absichern

Ehegatten, die vorrangig vor den Kindern den länger lebenden Ehegatten absichern wollen, weil die Kinder noch nicht erwachsen oder wirtschaftlich schon ganz unabhängig sind. Gelegentlich soll auch Vorkehrung im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten getroffen werden, der sonst vom neuen Ehegatten beerbt würde.

Vermögenserhalt im Familienstamm

Personen, die den Wunsch haben, das Vermögen im eigenen Familienstamm weiterzuvererben und Schwiegerkinder /Ehegatten aus späteren Ehen der verwitweten Ehegatten aus der Erbfolge ausschließen wollen.

Immobilienvermögen/ Unternehmen sind vorhanden

Die Vererbung ist nicht wie gesetzlich vorgesehen nach Bruchteilen, sondern nach konkreten Gegenständen/Vermögenseinheiten gewollt, weil beispielsweise eine Unternehmensnachfolge zu regeln ist oder Immobilien konkret einzelnen Erben zugewiesen werden sollen.

Behinderte/ Bedürftige sind abzusichern

Sie haben Bedürftige oder Behinderte in der Familie, die Sie absichern wollen ohne den Erben auf Kosten Ihres Vermögens die Leistungen von Sozialhilfeträgern zu schmälern.

Mehr erfahren.

Unsere Leistungen im Rahmen des Erbrechts

  • Testamentsgestaltung
  • Vermächtnisgestaltung
  • Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
  • Abwehr und Durchsetzung von Ersatzansprüchen
  • Erbschaftssteuererklärungen
  • Erbscheinverfahren
  • Nachlassverzeichnisse
  • Grundstücksbewertungen
  • Behindertentestament
  • Nachlassbetreuung
  • Unternehmensnachfolge
  • Schenkungen
  • Vertretung vor Gericht und Finanzamt
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlassinsolvenz
  • Stiftungsrecht
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung